Mit einem Förderprogramm verstärkt das NRW-Umwelt­ministerium bereits seit 2016 seine Aktivitäten im Bereich der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE). So konnte in den vergangenen Jahren schrittweise ein landesweites Netzwerk außerschulischer Lernorte aufgebaut werden.

Regional bedeutsame Umwelt­bildungs­einrichtungen, die als Regionalzentren im Landesnetzwerk mitarbeiten wollen und ihre Bildungsarbeit im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung gestalten, können sich mit einem Projektvorhaben bewerben.

Bereits seit 2016 hat die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen eine eigene Strategie für Bildung für nachhaltige Entwicklung. Am 10. September 2024 hat das Kabinett die Fortschreibung der Landesstrategie „Bildung für nachhaltige Entwicklung – BNE in NRW 2030“ beschlossen. Die Strategie unterstreicht unter anderem die Bedeutung von BNE als Bildungskonzept (BNE-Strategie, Kapitel 2) und verfolgt das Ziel, die Förderstrukturen des Landes zugunsten der Angebote einer Bildung für nachhaltige Entwicklung zu verbessern. Um einen möglichst großen Lerneffekt zu erzielen, ist ein Zusammenspiel von schulischen und außerschulischen Lernorten entscheidend.

Das Förderprogramm ist Teil der Umsetzung der Landesstrategie Bildung für nachhaltige Entwicklung – BNE in NRW 2030. Die Voraussetzungen zur Förderung sowie Fördergegenstände (Nr. 2.1 FöBNE) und sonstige rechtliche Grundlagen sind in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) in Umweltbildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinien BNE-/Umweltbildungseinrichtungen NRW – FöBNE) verankert.

Zum Antragsverfahren

Die bereitstehenden Landesmittel werden als projektbezogene Zuwendung nach den "Förderrichtlinien BNE-/Umweltbildungseinrichtungen NRW – FöBNE" gewährt. Sie liegen dem folgenden FAQ zugrunde.

In den Richtlinien werden Projekte nach 2.1 (Netzstruktur von Umweltbildungseinrichtungen) und 2.2 (Sonstige Projektförderung) unterschieden (s. FöBNE Punkt 2).

Antragsberechtigt nach 2.1 sind Träger von Umweltbildungseinrichtungen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, welche eine bedeutsame Stellung in der Region einnehmen. 

Z.B.:

  • gemeinnützige Vereine, Verbände und Gesellschaften sowie Stiftungen,
  • Kirchen,
  • Gemeinden und Gemeindeverbände und
  • andere Körperschaften des öffentlichen Rechts

Antragsberechtigt nach 2.2 sind juristisch Personen des öffentlichen Rechts und Privatrechts, die als Umweltbildungsanbieter*in tätig sind und gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Umweltbildungseinrichtungen im Sinn dieser Richtlinie sind

  • außerschulische Lernstandorte mit einem spezifischen Profil in der natur-, umwelt- und klimabezogenen Bildungsarbeit.
  • Die Bildungsangebote sind am Konzept der Bildung für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet. Hierfür liegt ein ausformuliertes und bereits angewandtes pädagogisches Konzept mit BNE-Schwerpunktsetzung  vor.
  • Sie ermöglichen vor allem Kindern und Jugendlichen entdeckendes, forschendes, erfahrungs- und handlungsorientiertes Lernen vor Ort am Standort und in der Begegnung mit Natur und Umwelt.

Ein Regionalzentrum im Sinn dieser Richtlinien (FöBNE)

  • ist entweder eine einzelne Umweltbildungseinrichtung mit regionaler Bedeutsamkeit
  • oder wird durch die Zusammenarbeit einer kommunalen Gebietskörperschaft mit einer oder mehreren Umweltbildungseinrichtungen in einer Region gebildet. Die Koordinierung und Steuerung liegt in diesem Fall bei der kommunalen Gebietskörperschaft.
  • hat nach Möglichkeit mindestens ein spezifisches Alleinstellungsmerkmal.
  • wird in allen unter Punkt 2.1 der Richtlinien als verbindlich beschriebenen Handlungsfeldern aktiv. 

Die Antragstellung erfolgt ab Oktober 2025 ausschließlich digital über das Landesportal förderung.NRW.

  • Online-Antrag

  • Kostenplan

  • Integriertes Gesamtkonzept (nur bei Erstantragstellung)

  • Anlage 2a Ziele und Maßnahmenplan

  • Anlage 2b (Aktuelle Situation und übergeordnete Ziele nur bei Folgeantragstellung)

  • Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag (nur bei Erstantragstellung und Änderungen)

  • Nachweis der Gemeinnützigkeit

  • Nachweis hinsichtlich der BNE-Zertifizierung

  • Ggf. Kämmererstellungnahme (bei Gemeinden)

  • Ggf. Informationen zur Trägerstruktur der Einrichtung

  • Jahresabschlüsse der beiden Vorjahre (nur bei Erstantragstellung)

  • Eigenerklärung (bei Vollförderung)

  • Ggf. Kooperationsvertrag

  • Ggf. Weiterleitungsvertrag

Vor der ersten Antragstellung sollten unbedingt die Richtlinien gelesen werden. Ihnen liegen das Förderprogramm sowie alle Zuwendungsvoraussetzungen und förderfähigen Maßnahmen zugrunde.

Bei der Erstantragstellung ist außerdem ein integriertes Gesamtkonzept vorzulegen (s. FöBNE Punkt 4.1)

Das integrierte Gesamtkonzept muss im Vorfeld der ersten Antragstellung mit der BNE-Agentur NRW abgestimmt werden. 

Erstantragstellung: 31. Oktober

Folgeantragstellung: 15. Dezember

Der mögliche Durchführungszeitraum liegt bei ein bis maximal drei Projektjahren.

Der Durchführungszeitraum beginnt am 1. April des Folgejahres der Antragstellungsfristen und endet jeweils am 31. März des genehmigten letzten Projektjahres. Voraussetzung für den Projektstart ist der erteilte Bewilligungsbescheid.  In Fällen, in denen der Bewilligungsbescheid nicht rechtzeitig erteilt werden kann, und zwar aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden. Dafür sind eine Beantragung und eine entsprechende Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch die Bewilligungsstelle erforderlich (siehe nächste Frage).

 

 

Nein. Nur wenn ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn von der Bewilligungsstelle genehmigt wurde, kann vor der Erteilung eines Bewilligungsbescheides mit dem Projekt begonnen werden. Ein ungenehmigter vorzeitiger Maßnahmenbeginn begründet in der Regel einen Förderausschluss. 

Soweit ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor Erteilung eines Förderbescheids erteilt wurde, begründet dies noch keine Förderzusage. Daher erfolgt der vorzeitige Projektstart stets auf eigenes finanzielles Risiko von Seiten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, da es in bestimmten Fällen immer noch zu einer Antragsablehnung kommen kann.

Erstberatung vor der erstmaligen Antragstellung: 

                BNE-Agentur NRW
                Gisela Lamkowsky
                gisela.lamkowsky@avoid-unrequested-mailsnua.nrw.de
                Tel: +4923613053078

Fachliche Fragen z.B. zur Maßnahmenplanung, zu den Tätigkeiten als Regionalzentrum oder in der Netzwerkarbeit etc. :

               BNE-Agentur NRW
               BNE-Landesnetzwerk@avoid-unrequested-mailsnua.nrw.de

Zuwendungsrechtliche Fragen z.B. zu Beschaffungen/Vergaben, Beleglisten, Personalkosten etc.: 

                Fachbereich 17 – Förderung (LANUK NRW)
                Martina Schwarz-Deelmann
                Martina.Schwarz-Deelmann@avoid-unrequested-mailslanuk.nrw.de
                Tel: +4923613052448

Förderung nach Punkt 2.2 der FöBNE:  

                Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW                                                                
                Referat VIII B 1 "Bildung für nachhaltige Entwicklung, Umweltbildung, BNE-Agentur"  
                Sabine Blom
                sabine.blom@avoid-unrequested-mailsmunv.nrw.de
                Tel: +492114566823

Förderfähigkeit

Es können unter anderem Bildungs- und Vernetzungsaktivitäten in den folgenden fünf Handlungsfeldern gefördert werden:

  1. Durchführung eines BNE-Bildungsprogramms
  2. Maßnahmen zur Unterstützung des Landesprogramms Schule der Zukunft
  3. Netzwerkaktivitäten in der Region
  4. Kooperation im Landesnetzwerk Bildung für nachhaltige Entwicklung NRW
  5. Fachbezogene Weiterbildung und Qualifizierung

Die Förderfähigkeit der Maßnahmen wird bei der Antragsprüfung bewertet. Grundlage dafür sind die Richtlinien (FöBNE).

Nein. Das Landesprogramm Schule der Zukunft hat spezielle Formate und Vorgaben für die Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Schulen. Weitere Informationen sind auf sdz.nrw zu finden.

Nein. Da die BNE-Zertifizierung zu den Fördervoraussetzungen zählt, sind diesbezügliche Maßnahmen nicht förderfähig und müssen entsprechend auch finanziell von einer Einrichtung getragen werden.

Übergeordnete Projektaufgaben, wie z.B. die Verwaltung der Projektmittel oder die Leitung bzw. Durchführung von Teambesprechungen, werden als Teil der erfolgreichen Projektdurchführung betrachtet und sind deshalb förderfähig. Personalkosten zur Erstellung und Bearbeitung der Antragsunterlagen bzw. Verwendungsnachweisdokumente sind jedoch Voraussetzung für die Förderung und somit nicht förderfähig.

Nein. Manchen Bildungseinrichtungen ist es gesetzlich vorgeschrieben ein Kinderschutzkonzept zu haben (z.B. „Anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe“). Dies gilt jedoch nicht für alle Einrichtungen, die nach FöBNE förderfähig sind. Ein solches Konzept wird durchaus als sinnvoll angesehen, aber gesetzlich festgelegte Pflichtaufgaben werden nicht durch die Projektförderung der FöBNE abgedeckt.

Nein. Fortbildungen ohne BNE-Bezug sind nicht förderfähig. Speziell bei Erste-Hilfe-Kursen ist davon auszugehen, dass es standardmäßig Ersthelfer*innen in Einrichtungen mit Publikumsverkehr geben muss.

Nein. Die Teilnahme oder Tätigkeiten im Rahmen des BNE-Festivals und der Umweltbildungswerkstatt (z.B. Referent*innen-Tätigkeit) sind grundsätzlich förderfähig. Sie zählen aber zu Tätigkeiten im BNE-Landesnetzwerk und werden deshalb dem Handlungsfeld 4 zugeordnet.

Nur für die Beteiligung am Landesprogramm Schule der Zukunft (s. FöBNE Punkt 2.1.2) wird ein zu erfüllender Stundenumfang vorgegeben.

Ja. Eine Förderung von Overheadkosten / Gemeinausgaben ist grundsätzlich möglich. Die Förderung von durch das Projekt entstehenden Gemeinausgaben kann bis zu einer Obergrenze von maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben (s. FöBNE Punkt 5.5) erfolgen.

Bitte beachten: Verändern sich während des Förderzeitraums die Personalkosten, ändert sich auch das Verhältnis zu den Gemeinausgaben.

Da eine breite Zielgruppenansprache gewährleistet werden soll, gibt es durchaus Formate und/oder Zielgruppen, bei denen aus pädagogischer Sicht eine kleinere Gruppengröße sinnvoller ist. Beispiele hierfür sind inklusive Veranstaltungen oder Veranstaltungen in der Probephase. Auch kurzfristig nicht erscheinende Teilnehmende können ohne Verschulden der Veranstaltungsplanenden zu einer geringeren Teilnehmendenzahl führen. Es gilt, nach Möglichkeit absehbare geringere Teilnehmendenzahlen bereits bei der Antragstellung zu begründen. Die abschließende Prüfung erfolgt im Verwendungsnachweis.

Da die durch die Förderung finanzierten Angebote möglichst vielen Menschen zur Verfügung gestellt werden sollen, sind bis zu acht Termine mit einer gleichen Gruppe förderfähig. Danach sollte eine erneute Anmeldung notwendig sein.  Bei größeren Veranstaltungsreihen mit festen Gruppen kann auch nur ein Teil über FöBNE gefördert werden.

Während der Förderperiode

Im Falle einer Bewilligung Ihres Antrags erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid. Lesen Sie diesen sowie alle zugehörigen Anlagen sorgfältig durch. Sie enthalten wichtige Informationen zu den Rahmenbedingungen Ihres Förderprojektes.

Nein. Eine Erhöhung der bewilligten Fördersumme ist im laufenden Förderverfahren in der Regel nicht vorgesehen.

Grundsätzlich sollten Tariferhöhungen – soweit möglich – bereits bei Antragstellung eingeplant werden. Anpassungen der Personalkosten während der Projektlaufzeit sind in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag möglich. Voraussetzung dafür ist u. a., dass ein finanzieller Ausgleich möglich ist, um ungeplante Tariferhöhungen auffangen zu können. Soweit dies durch eine Reduzierung von Stundenzahlen einzelner Stellen zu Gunsten einer entsprechenden Änderung / Umwidmung umgesetzt werden soll, darf die Reduzierung nicht zu Lasten des anvisierten und bewilligten Projektergebnisses gehen. 

Das gleiche gilt für die Umwidmung von Sachausgaben. In jedem Fall einer Abweichung vom ursprünglich genehmigten Ausgaben- und/oder Maßnahmenplan ist mindestens eine Mitteilung bzw. ein Änderungs-/Umwidmungsantrag in Verbindung mit einer Genehmigung durch die Bewilligungsstelle erforderlich. Die Bewilligungsstelle sollte i. d. R. immer beteiligt werden.

In jedem Fall muss eine Mitteilung darüber an die Bewilligungsbehörde erfolgen. Je nach Umfang der Abweichung von der Planung ist z. B. eine Umwidmung bewilligter Mittel während der Projektlaufzeit möglich. 

Die Mitteilungspflicht ist u. a. zu beachten: 

  • bei Umwandlungen von Sachkosten < 20 % - hier reicht eine Information an die Bewilligungsstelle.
  • bei Änderungen von Personalausgaben grundsätzlich und bei Sachkostenveränderungen > 20 % ist eine formlose Beantragung auf Genehmigung erforderlich. 

Zwischennachweise werden bei mehrjährigen Durchführungszeiträumen im Bewilligungsbescheid vorgegeben. In der Regel ist die Einreichungsfrist für einen Zwischennachweis der 30. April jeweils für das vorangegangene Haushaltsjahr, zu dessen Jahresende das Projekt nicht abgeschlossen wurde.

Ein Haushaltsjahr, für das Fördermittel bewilligt und für das Mittel für ein Förderprojekt gebunden werden, entspricht dem Kalenderjahr und läuft dem entsprechend vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.

Ein FöBNE-Projektjahr beginnt i. d. R. am 1. April eines Jahres, läuft überjährig bis zum 31. März des Folgejahres und weicht dadurch vom Haushaltsjahr ab. 

Dies sollte bei der Finanzplanung insofern beachtet werden, als dass bereits bei Antragstellung Mittel für Ausgaben zu Beginn eines Haushaltsjahres in die Plandaten des Finanzierungsplans für das Vorjahr der geplanten Verausgabung aufgenommen werden. Dadurch stehen sie für einen Abruf am Ende eines Jahres zur Verfügung für wiederum eine Verausgabung in den ersten beiden Monaten des Folgejahres. 

Für die BNE-Regionalzentren gibt es ein eigenes Logo, welches mit Ausstellung des Bewilligungsbescheids zur Verwendung zur Verfügung gestellt wird. Hinweise zur ordnungsgemäßen Verwendung des Logos sind dem Zuwendungsbescheid und seinen Anlagen zu entnehmen.

Es gibt verschiedene Veranstaltungskategorien, die von BNE-Regionalzentren in das NUA-Bildungsprogramm eingegeben werden können bzw. müssen:

  • Alle Veranstaltungen im Rahmen von Schule der Zukunft (obligatorisch)
  • Veranstaltungen in Kooperation mit der NUA
  • Veranstaltungen von überregionalem Interesse

Die fachliche Prüfung und Freigabe der Veranstaltungen obliegt der entsprechenden Koordinierungsstelle in der NUA.

Veranstaltungen außerhalb dieser Kategorien können außerdem selbstständig auf bne.nrw eingepflegt werden. 

Nach der Förderperiode

Die Frist zur Einreichung eines Verwendungsnachweises i. R. der BNE-Förderung wird regelmäßig auf den 30. Juni des Jahres, in dem das Projekt abgeschlossen wird, festgelegt.

Weitere Informationen: Förderrichtlinien

Grundlage sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) in Umweltbildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinien BNE-/Umweltbildungseinrichtungen NRW – FöBNE). Dort können Sie alle Bestimmungen in Ruhe nachlesen. Die aktuellen Richtlinien sind mit der Veröffentlichung im Ministerialblatt am 22.10.25 in Kraft getreten.

Zu den Förderrichtlinien FöBNE